Allgemeine Vertragsgrundlagen
Kommunikationsdesign
(AVG Kommunikationsdesign)
1. Allgemeines
-
Die nachfolgenden AVG gelten für alle Verträge
über Kommunikationsdesign-Leistungen zwischen dem
Kommunikationsdesigner und dem Auftraggeber
ausschließlich. Dies gilt insbesondere auch dann,
wenn der Auftraggeber Allgemeine
Geschäftsbedingungen verwendet und diese
entgegenstehende oder von den hier aufgeführten
AVG abweichende Bedingungen
enthalten.
-
Auch gelten die hier aufgeführten AVG, wenn der
Kommunikationsdesigner in Kenntnis
entgegenstehender oder von den hier aufgeführten
Bedingungen abweichender Bedingungen des
Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos
ausführt.
-
Abweichungen von den hier aufgeführten
Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen der
Kommunikationsdesigner ausdrücklich schriftlich
zustimmt.
2. Vertragsgegenstand;
Urheberrecht und Nutzungsrechte
- Jeder dem Kommunikationsdesigner erteilte
Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die
Einräumung von Nutzungsrechten an den
Werkleistungen gerichtet ist. Der Vertrag hat
nicht zum Gegenstand die Überprüfung der
wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Arbeiten
des Kommunikationsdesigners. Er beinhaltet auch
nicht die Prüfung der kennzeichen- oder sonstigen
schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit oder
Verwendbarkeit der Arbeiten des
Kommunikationsdesigners. Der Auftraggeber ist für
Recherchen selber verantwortlich.
- Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen
dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen dieses
Gesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann,
wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen,
z.B. die sog. Schöpfungshöhe, im Einzelfall nicht
gegeben sein sollten. Damit gelten in einem
solchen Fall insbesondere die
urhebervertragsrechtlichen Regeln der §§ 31 ff.
UrhG; darüber hinaus stehen den Parteien in einem
solchen Fall insbesondere die urheberrechtlichen
Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.
- Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne
ausdrückliche Einwilligung des
Kommunikationsdesigners weder im Original noch
bei der Reproduktion verändert oder an Dritte
weitergegeben werden. Jede Nachahmung – auch von
Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese
Ziffer 2.3 Satz 1 und 2 berechtigt den
Kommunikationsdesigner, eine Vertragsstrafe in
Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem
AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste
Fassung) üblichen Vergütung neben der ohnehin zu
zahlenden Vergütung zu verlangen.
- Der Kommunikationsdesigner räumt dem
Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck
erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts
anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das
einfache Nutzungsrecht eingeräumt. Eine
Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf
der schriftlichen Vereinbarung.
- Die Nutzungsrechte gehen erst nach
vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den
Auftraggeber über.
- Der Kommunikationsdesigner ist auf den
Vervielfältigungsstücken als Urheber zu nennen.
Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den
Kommunikationsdesigner, eine Vertragsstrafe in
Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem
AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste
Fassung) üblichen Vergütung neben dieser zu
verlangen.
- Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner
Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige
Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der
Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
- Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nur
für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich,
räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede
Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang
(zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist
nicht gestattet und berechtigt den
Kommunikationsdesigner, eine Vertragsstrafe in
Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem
AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste
Fassung) üblichen Vergütung für diese erweiterte
Nutzung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung
zu verlangen.
3. Vergütung
- Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen
mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine
einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf
der Grundlage des AGD-Tarifvertrages für
Design-Leistungen, sofern keine anderen
Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen
sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
- Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und
nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert,
entfällt die Vergütung für die Nutzung.
- Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche
sonstigen Tätigkeiten, die der
Kommunikationsdesigner für den Auftraggeber
erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht
ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
4. Fälligkeit der Vergütung,
Abnahme, Verzug
- Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes
fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die
bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist
eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei
einer solchen Teilabnahme fällig. Erstreckt sich
ein Auftrag überlängere Zeit oder erfordert er
vom Kommunikationsdesigner hohe finanzielle
Vorleistungen, so sind angemessene
Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der
Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach
Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach
Ablieferung.
- Die Abnahme darf nicht aus
gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert
werden. Im Rahmen des Auftrags besteht
Gestaltungsfreiheit.
- Bei Zahlungsverzug kann der
Kommunikationsdesigner Verzugszinsen in Höhe von
8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der
Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die
Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren
Schadens bleibt vorbehalten.
5. Sonderleistungen, Neben- und
Reisekosten
- Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder
Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium
oder Drucküberwachung werden nach dem Zeitaufwand
entsprechend dem AGD-Tarifvertrag für
Design-Leistungen (neueste Fassung) gesondert
berechnet.
- Der Kommunikationsdesigner ist nach
vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber
berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen
Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des
Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber
verpflichtet sich, dem Kommunikationsdesigner
entsprechende Vollmacht zu erteilen.
- Soweit im Einzelfall Verträge über
Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des
Kommunikationsdesigners abgeschlossen werden,
verpflichtet sich der Auftraggeber, den
Kommunikationsdesigner im Innenverhältnis von
sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die
sich aus dem Vertragsabschluss ergeben.
- Auslagen für technische Nebenkosten,
insbesondere für spezielle Materialien, für die
Anfertigung von Modellen, Fotos,
Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck
etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
- Reisekosten und Spesen für Reisen, die im
Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und
mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom
Auftraggeber zu erstatten.
6. Eigentum an Entwürfen und
Daten
- An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur
Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch das
Eigentum übertragen.
- Die Originale sind dem Kommunikationsdesigner
nach angemessener Frist unbeschädigt
zurückzugeben, falls nicht schriftlich etwas
anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder
Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu
ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale
notwendig sind. Die Geltendmachung eines
weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
- Auch die in Erfüllung des Vertrages
entstehenden Daten und Dateien verbleiben im
Eigentum des Kommunikationsdesigners. Dieser ist
nicht verpflichtet, Daten und Dateien an den
Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der
Auftraggeber deren Herausgabe, so ist dies
gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
- Hat der Kommunikationsdesigner dem
Auftraggeber Daten und Dateien zur Verfügung
gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger
Zustimmung des Designers geändert werden.
- Die Versendung sämtlicher in Ziffer 6.1 bis
6.4 genannten Gegenstände erfolgt auf Gefahr und
für Rechnung des Auftraggebers.
7. Korrektur,
Produktionsüberwachung, Belegexemplare,
Eigenwerbung
- Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem
Fotodesigner Korrekturmuster vorzulegen.
- Die Produktionsüberwachung durch den
Fotodesigner erfolgt nur aufgrund besonderer
Vereinbarung. Bei Übernahme der
Produktionsüberwachung ist der Fotodesigner
berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen
Entscheidungen zu treffen und entsprechende
Anweisungen zu geben.
- Von allen vervielfältigten Arbeiten überläßt
der Auftraggeber dem Fotodesigner 10 einwandfreie
Belegexemplare unentgeltlich. Der Fotodesigner
ist berechtigt, diese Muster und sämtliche in
Erfüllung des Vertrages entstehenden Arbeiten zum
Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien zu
verwenden und im übrigen auf das Tätigwerden für
den Auftraggeber hinzuweisen.
8. Haftung
- Der Kommunikationsdesigner haftet für
entstandene Schäden z.B. an ihm überlassenen
Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc. nur bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn
für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit; für solche Schäden
haftet der Kommunikationsdesigner auch bei
leichter Fahrlässigkeit. Im übrigen haftet er für
leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht
verletzt wird, deren Einhaltung für die
Erreichung des Vertragszwecks von besonderer
Bedeutung ist (Kardinalpflicht).
- Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung
des Auftraggebers an Dritte erteilt werden,
übernimmt der Kommunikationsdesigner gegenüber
dem Auftraggeber keinerlei Haftung, es sei denn,
den Kommunikationsdesigner trifft gerade bei der
Auswahl Verschulden. Der Kommunikationsdesigner
tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler
auf.
- Mit der Freigabe von Entwürfen oder
Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt
dieser die Verantwortung für die technische und
funktionsmäßige Richtigkeit von Produkt, Text und
Bild.
- Für solchermaßen vom Auftraggeber
freigegebenen Entwürfe oder Reinzeichnungen
entfällt jede Haftung des
Kommunikationsdesigners.
- Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind
innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks
schriftlich beim Kommunikationsdesigner geltend
zu machen. Zur Wahrung der Frist genügt die
rechtzeitige Absendung der Rüge.
9. Gestaltungsfreiheit,
Durchführung des Auftrages und Vorlagen
- Im Rahmen des Auftrags besteht
Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich
der künstlerischen Gestaltung sind
ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während
oder nach der Produktion Änderungen, so hat er
die dadurch verursachten Mehrkosten zu tragen.
- Verzögert sich die Durchführung des Auftrags
aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten
hat, so kann der Kommunikationsdesigner eine
angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch
Schadenersatzansprüche geltend machen. Die
Geltendmachung eines weitergehenden
Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
- Der Auftraggeber versichert, dass er zur
Verwendung aller dem Kommunikationsdesigner
übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er
entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung
berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den
Kommunikationsdesigner von allen Ersatzansprüchen
Dritter frei.
10. Vertragsauflösung
- Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig
kündigen, erhält der Kommunikationsdesigner die
vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte
Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig
unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§
649 BGB). Die Parteien vereinbaren jedoch eine
Pauschalierung der bis zu der Kündigung
erbrachten Leistungen und Aufwendungen wie folgt:
Bei Kündigung vor Arbeitsbeginn: 10% der
vereinbarten Vergütung bzw. ist eine solche nicht
vereinbart gilt, 10% der nach dem
AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste
Fassung) üblichen Vergütung. Darüber hinaus sind
natürlich abweichende individuelle Vereinbarungen
möglich. Dem Auftraggeber bleibt der Beweis
tatsächlich geringerer Leistungen oder höherer
Aufwendungen vorbehalten.
11. Schlussbestimmungen
- Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ist
Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz des
Kommunikationsdesigners.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland.